Ansicht Rathaus
Ansicht Rathaus
previous arrow
next arrow

Was erledige ich wo?

A

Anerkennung ausländischer Scheidungen

Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung im Inland Gültigkeit hat, ist grundsätzlich die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils durch die Landesjustizverwaltung erforderlich. Haben Sie als Antragstellerin bzw. Antragsteller ihren Wohnsitz in Bremervörde, ist der Präsident des Oberlandesgerichs Celle für dieses Verfahren zuständig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Scheidungen, die nach dem 01.03.2001 (neue Mitgliedsstaaten: 01.05.2004, 01.01.2007 und 01.07.2013) in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) ausgesprochen wurden. Bitte erkundigen Sie sich vorab telefonisch, ob in Ihrem Fall eine förmliche Anerkennung notwendig ist.

Voraussetzungen
  • der Antragsteller muss im Ausland geschieden sein
  • Antragsberechtigt sind die geschiedenen Ehegatten und jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung hat.

In fremder Sprache ausgefertigte Unterlagen sind von einem vereidigten, bei einem Landgericht zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache zu übertragen. Legen Sie bitte immer das Original und die beglaubigte Übersetzung vor. Faxe und Kopien können leider in keinem Fall akzeptiert werden.

Benötigte Unterlagen und Formulare
  • Nachweis über die Auflösung der Ehe (Scheidungsurteil) mit Rechtskraftvermerk und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen. Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein „vorläufiges“ und ein „endgültiges“ Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original und mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie bitte auch diese samt deutscher Übersetzung vor.
  • Nachweis über die aufgelöste Ehe (Ehe-/Heiratsurkunde).
  • Nachweis über die Registereintragung aus Ländern, in denen zur Wirksamkeit der Entscheidung der Registereintrag erforderlich ist.
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Verdienstbescheinigung der antragstellenden Person

Wurde die Scheidung eines Deutschen nach dem 01.03.2001 in einem dem Brüssel II-Abkommen beigetretenen Land ausgesprochen und auch vor dem Stichtag eingeleitet, so ist das vorgenannte Verfahren nicht mehr erforderlich.

Nähere Auskünfte erteilen wir Ihnen gerne.

Die Antragsgebühr beträgt 40,00 €.
Vom Oberlandesgericht wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Einkommen richtet.


Ihr Ansprechpartner


Andreas Kieslich
Besuchsadresse: Neue Str. 106
Postadresse: Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-116
Fax: 04761 / 987-169
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.