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Fundbüro

Fundsachen sollten direkt im Fundbüro abgegeben werden. Wenn es sich um Fahrräder oder um sperrige Gegenstände handelt, kann die Fundsache auch abgeholt werden.

Eigentumsansprüche können innerhalb eines halben Jahres bei der Stadt Bremervörde, Zimmer 16, geltend gemacht werden.

Die nachstehend aufgeführten Fundsachen sind im Fundbüro der Stadt Bremervörde abgegeben worden:

Ihre Ansprechpartnerinnen


Marion Tulodetzki
Zimmer 16, EG
Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-136
Fax: 04761 / 987-139
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 

Gaby Korzakowski
Zimmer 16, EG
Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-135
Fax: 04761 / 987-139
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 

Claudia Meyer
Zimmer 17, EG
Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-137
Fax: 04761 / 987-139
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 

Birte Butt
Zimmer 17, EG
Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-138
Fax: 04761 / 987-139
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 

Nadine Schmidt
Zimmer 12, EG
Rathausmarkt 1
27432 Bremervörde
Telefon: 04761 / 987-134
Fax: 04761 / 987-139
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
 

Registrierung von Fahrrädern

Die bisherige Online-Registrierung („Speichenkommissar“) wurde Ende 2017 aufgrund datenschutzrechtlicher und IT-(Un)Sicherheitsgründen abgeschaltet. Die Registrierung Ihres Fahrrades in ein polizeiinternes System ist aber weiterhin möglich. Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link.

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm der Aufenthalt nicht bekannt, so hat er den Fund beim Fundbüro der Stadt anzuzeigen. einer Anzeige bedarf es nicht, wenn die Sache nicht mehr als 10,- € wert ist.

Der Finder ist grundsätzlich zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet. Er ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache an diese auszuhändigen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate nach Anzeige des Fundes.

Nähere Informationen über Ihre Rechte und Pflichten, Aufbewahrungsgebühren und Finderlohn erhalten Sie auf Anfrage.

Verlustanzeigen: Sehr viele Fundsachen werden bei der Stadt abgeliefert, ohne dass sich ein Verlierer danach erkundigt. Dadurch kann eine Zuordnung zum Verlierer nicht erfolgen. Die Fundgegenstände gehen dann, wenn der Finder auf den Erwerb des Eigentums an der Fundsache verzichtet hat, in das Eigentum der Stadt über.