Gemäß § 33 Absatz 1 Nr. 1 b des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist es wichtig, während der Zeit vom 01. April bis 15. Juli, auch bekannt als die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, besondere Vorsicht walten zu lassen. In dieser Zeit ist es erforderlich, dass jeder Hundehalter dafür sorgt, dass ihre Vierbeiner in der freien Landschaft ausschließlich an der Leine geführt werden.


Während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit sind viele Wildtiere besonders aktiv und benötigen Ruhe und ungestörte Rückzugsmöglichkeiten. Freilaufende Hunde können in dieser Zeit nicht nur Wildtieren gefährlich werden, sondern auch deren Nachwuchs aufscheuchen oder sogar töten.
Ausnahmen gelten für Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde eingesetzt werden, sowie ausgebildete Blindenführhunde. Ebenso sind Hunde, die von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden, von dieser Regelung befreit.


Die Nichtbeachtung des Leinenzwangs während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Gemäß NWaldLG kann dies mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Diese Strafen sollen als Abschreckung dienen und verdeutlichen, wie wichtig es ist, die Natur und ihre Bewohner zu respektieren und zu schützen.
Es liegt also in der Verantwortung eines jeden Hundehalters in Bremervörde, die Leinenpflicht während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit zu beachten und aktiv dazu beizutragen, dass Wildtiere ungestört ihren Nachwuchs aufziehen können.