Welche Fahrerlaubnis gilt bei den so genannten Lichterfahrten, wie sind diese rechtlich einzuordnen? Der Landkreis hat sich in den vergangenen Monaten intensiv mit den niedersächsischen Landkreisen und der Polizeidirektion Lüneburg ausgetauscht und geklärt, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Fahrten genehmigt werden können.

Lichterfahrten sind Umzüge mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen, die weihnachtlich geschmückt und beleuchtet sind. Bei der rechtlichen Beurteilung der Lichterfahrten sind im vergangenen Jahr unterschiedliche Rechtsaufassungen zu Tage getreten, die für einige Aufregung gesorgt haben.

Worum ging es bei der Diskussion?
Im Kern ging es bei der Diskussion um die Zulässigkeit der Teilnahme mit einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T. Stellt eine Lichterfahrt eine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts dar und kann daraus in jedem Fall die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Fahrerlaubnisklassen L oder T für die Teilnahme an einer Lichterfahrt mit Versammlungscharakter ausreichen?
Die niedersächsischen Landkreise und die niedersächsische Polizeidirektion beantworteten diese Fragen nicht einheitlich.

Gemeinsame Aussage zu Lichterfahrten finden
Um die Fragen zu klären und eine gemeinsame Linie zu finden, wandte sich der Landkreis an die Landräte-Konferenz, den NLT und die Polizeidirektion Lüneburg. Klar war danach, dass die Polizei keine Bedenken gegen eine versammlungsfreundliche Auslegung hat.

Rechtliche Grundlage – Fahrerlaubnisklasse L und T ausreichend
Demnach liegt ein landwirtschaftlicher Zweck in Form des Betriebs der Landwirtschaft gemäß § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung vor, wenn eine Zugmaschine auf Grundlage einer Fahrerlaubnis der Klasse L oder T im Zuge einer Versammlung mit Bezug zu einem landwirtschaftlichen Thema geführt wird, d.h. diese Fahrerlaubnisklassen sind dann für die Teilnahme ausreichend.
Kurz gesagt, bei der Teilnahme an einer Lichterfahrt mit Versammlungscharakter reicht die Fahrerlaubnisklasse L oder T aus.

Lichterfahrten beim Landkreis anmelden
Wer eine Lichterfahrt organisieren und als Versammlung beim Landkreis anmelden möchte, wendet sich dafür an das Ordnungsamt. Ansprechpartner ist Herr Bruns. Er ist unter der Telefonnummer 04261 983-2301 oder per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu erreichen.

Gute Entscheidung für Landwirte und Bevölkerung
„Ich bin erleichtert, dass der Landkreis das Thema klären konnte und eine gemeinsame rechtliche Grundlage für alle Landkreise und Kommunen abgestimmt hat. Somit sind die Landwirte auf der sicheren Seite und müssen keine Kontrollen befürchten. Die Lichterfahrten sind eine tolle Sache und erfreuen im tristen Herbst und Winter die Menschen in den Orten. Ich freue mich selber auch, wenn die bunten Lichter im Dunkeln leuchten und für einige Zeit von den Problemen in der Welt ablenken“, so Landrat Marco Prietz.

 

Quelle: LK ROW