Wahlrecht / Wahlberechtigung

Das Wahlrecht bzw. die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 12 des Bundeswahlgesetzes (BWG).

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebenjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Bei mehreren Wohnungen gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Bei Personen ohne Wohnung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes als Wohnsitz.

Informationen zum Wahlrecht von Deutschen mit Wohnsitz im Ausland finden Sie auf der Homepage der Bundeswahlleitung (https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html).

Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Ihre Ansprechpartnerin


Ilona Heller
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Rathausmarkt 1
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Fax: 04761 / 987-151
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