Wahlrecht / Wahlberechtigung
§§ 48 und 80 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
Wahlberechtigt ist, wer Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten in der Kommune ihren/seinen Wohnsitz hat.
Kommune ist bei Wahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters und des Stadtrates die Stadt Bremervörde, bei den Ortsratswahlen die jeweilige Ortschaft und bei den Wahlen auf Landkreisebene (Landrätin oder Landrat und Kreistag) der Landkreis Rotenburg (Wümme).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch Entscheidung eines Gerichts nach deutschem Recht kein Wahlrecht besitzt.
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